Prozesskostenhilfe (PKH) |
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Allgemein |
Wer sich einen Rechtsstreit nicht leisten kann, bekommt auf Antrag staatliche Hilfe, § 114 ZPO. Das gilt für die meisten Gerichtsverfahren, jedoch nicht für die Verteidigungskosten eines Angeklagten im Strafverfahren, und greift erst ab der Klage- / Antragsschrift. Der Begriff "Verfahrenskostenhilfe" (VKH) meint inhaltlich das gleiche, gehört aber zum Verfahren vor den Familiengerichten (FamFG). PKH gibt es für Kläger oder Beklagte. PKH hält Sie von den Kosten des eigenen Anwaltes und den Gerichtskosten frei. Geht der Rechtsstreit aber verloren, müssen Sie die Kosten des Gegners in voller Höhe erstatten – selbst wenn der „arm im Sinne des Gesetzes“ war und ebenfalls Prozesskostenhilfe hatte. Sind Sie nicht völlig verarmt oder bekommen Sie später – zum Beispiel bei einem für Sie günstigen Ausgang des Verfahrens – frisches Geld, müssen Sie das u.U. einsetzen und Raten auf die Verfahrenskosten zahlen – max. 4 Jahre lang (48 Monate). In Bundesländern mit einem Beratungshilfe-Gesetz gibt es auch für außergerichtliche Beratung und anwaltliche Maßnahmen – Kündigung, Mahnung, Forderungsschreiben – staatliche Hilfe. In Hamburg gibt's dagegen die Öffentlichen Rechtsauskunftsstellen (ÖRA). Auch dort müssen Sie darlegen, dass Sie „bedürftig“ sind, also „arm“ im Sinne des Gesetzes. |
Prozesskostenhilfe |
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Antragsverfahren |
PKH bekommt, wer
Ob die beabsichtigte Klage oder die Verteidigung Aussicht auf Erfolg verspricht, entscheidet der in der Hauptsache tätige Richter. Mutwillig handelt insbesondere, wer eine bereits anderweitig geklärte Frage noch einmal stellt. Prozesskostenhilfe wird auch dem Beklagten gewährt, insbesondere wenn der Kläger anwaltlich vertreten ist. Ansonsten gilt das gleiche wie für den Kläger. |
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Das sollten Sie wissen(nach Nickel, FamRB 2011, 114) |
Erzielen Sie ein höheres Einkommen als bei Antragstellung – einmalige Boni sind auf ein Kalenderjahr umzulegen –, nimmt ein Familienmitglied eine Arbeit auf, oder verringern sich Ihre abzugsfähigen Ausgaben (z.B. Miete, Versicherungen, Werbungskosten), müssen Sie das sofort offen legen. Die Regelung ähnelt jetzt den Bestimmungen, die auf dem Gebiet der Sozialhilfe langjährige Praxis sind, vgl. § 60 SGB I. |
PKH-Formular
Siehe auch: BMJ / Broschüren u.a. |
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Überprüfungsverfahren |
Mit Wirkung zum 1.01.2014 hat der Gesetzgeber die §§ 114 ff. ZPO neu gefasst (vgl. Presseerklärung BMJ). Die aktuellen Einkommensgrenzen veröffentlicht das Ministerium regelmäßig, die aktuelle PKH-Bekanntmachung 2014 finden Sie in BGBl. I Nr. 70 v. 12.12.2013, S. 4088. Die Neuregelung wirkt sich aus:
Es ist vor diesem Hintergrund eine gute Idee, Ihren Anwalt / Ihre Anwältin auch nach dem Ende des Verfahrens auf dem Laufenden zu halten, wenn Sie beispielsweise umziehen oder Ihre E-Mail-Anschriften ändern. |
Info-Strecke „Opferrechte“
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Download Anwalt
Allgemein |
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Tel. 040 / 27 10 18 |
Tel. 040 / 25 49 50 16 |
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